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BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51 |
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- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Deshalb muss auch insoweit, als für den Beamten die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts besteht, an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der nichtige Verwaltungsakt der Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch des Beamten nicht als rechtswirksam zugrunde gelegt werden kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S. 19/21 , vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - S. 5, sowie vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51 - S. 3/10). - BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/51
Ordnungsmäßiger Vorsitz im Gericht
Auszug aus BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Deshalb muss auch insoweit, als für den Beamten die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts besteht, an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der nichtige Verwaltungsakt der Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch des Beamten nicht als rechtswirksam zugrunde gelegt werden kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S. 19/21 , vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - S. 5, sowie vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51 - S. 3/10). - BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG
Auszug aus BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 - entschieden, dass § 27 UmstG nicht die Ermächtigung enthalten die wohlerworbenen Rechte der Beamten im Sinne des Art. 129 WeimVerf einzugreifen, gleichgültig, ob diesem Artikel Verfassungskraft zuzusprechen war oder nicht.
- BGH, 21.02.1952 - III ZR 67/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Deshalb muss auch insoweit, als für den Beamten die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts besteht, an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der nichtige Verwaltungsakt der Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch des Beamten nicht als rechtswirksam zugrunde gelegt werden kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S. 19/21 , vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - S. 5, sowie vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51 - S. 3/10). - BGH, 15.12.1952 - III ZR 255/51
Rechtsweg für Beamtenansprüche
Auszug aus BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Dass für Klagen von Beamten auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen der ordentliche Rechtsweg immer gegeben ist, selbst dann, wenn die Begründetheit des Anspruchs ausschliesslich von der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes - wie im vorliegenden Falle - abhängt, hat der Senat erst neuerdings in BGHZ 8, 209 entschieden. - RG, 16.03.1937 - III 130/36
Kann durch orts- oder landesgesetzliche Vorschrift bestimmt werden, daß, wenn das …
Auszug aus BGH, 17.07.1953 - III ZR 88/51
Die Revision meint, die bisher in der Rechtsprechung (vgl. RGZ 154, 193) und der Rechtslehre (vgl. Fischbach DBG II 1951 Anm. I 2 zu § 146) vertretene Ansicht, dass das Gericht auch im Rahmen des § 146 DBG an einen nichtigen Verwaltungsakt nicht gebunden sei und ihn bei der Beurteilung eines erhobenen vermögensrechtlichen Anspruchs nicht als rechtswirksam zugrunde legen dürfe, könne für Niedersachsen nicht mehr als richtig angesehen werden, nachdem die §§ 22 ff der MilRegVO Nr. 165 die Möglichkeit eröffnet hätten, jeden Verwaltungsakt, und somit auch die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand, durch die Verwaltungsgerichte nachprüfen zu lassen.